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   BGH, 21.11.2019 - VII ZR 10/19   

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https://dejure.org/2019,44234
BGH, 21.11.2019 - VII ZR 10/19 (https://dejure.org/2019,44234)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2019 - VII ZR 10/19 (https://dejure.org/2019,44234)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2019 - VII ZR 10/19 (https://dejure.org/2019,44234)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 631 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (2009, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO

  • IWW

    § 631 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (2009, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Überschreitung der ausgeführten Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 v.H. als Voraussetzung für einen Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises; Zahlung von Restwerklohn nebst Zinsen aus einem Einheitspreisvertrag

  • rewis.io

    VOB-Vertrag: Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises bei Überschreitung des im Vertrag angegebenen Mengenansatzes um mehr als 10%

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Überschreitung der ausgeführten Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 v.H. als Voraussetzung für einen Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises; Zahlung von Restwerklohn nebst Zinsen aus einem Einheitspreisvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf neuen Einheitspreis bedarf nur Mengenmehrung um mehr als 10%

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer neuen Preisvereinbarung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Änderung der im EP veranschlagten Kosten für Änderungsverlangen ausreichend

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mengenmehrung über 10%: Neuer Einheitspreis setzt keine Kostenänderung voraus! (IBR 2020, 59)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 468
  • MDR 2020, 90
  • NZBau 2020, 84
  • ZfBR 2020, 158
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.08.2019 - VII ZR 34/18

    Bauvertrag: Anpassung des Einheitspreises bei Mengenmehrungen

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - VII ZR 10/19
    Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706).

    a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei Mengenmehrungen die Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B verlangt werden kann und wie der neue Preis zu bilden ist, wenn sich die Parteien nicht einigen (BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dagegen ergibt sich aus der Klausel nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist, mag eine solche Veränderung auch der Regelfall sein (BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18 Rn. 16, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706).

    Können sich die Parteien nicht auf einen neuen Preis verständigen, so ist dieser im Streitfall von dem angerufenen Gericht zu bestimmen und kann unmittelbar zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden (BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18 Rn. 18 f. m.w.N., BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706).

    Dieses wird auf der Grundlage des Senatsurteils vom 8. August 2019 (VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706) über die von der Beklagten verlangte Bildung eines neuen Einheitspreises für die über 10 v.H. hinausgehenden Mehrmengen hinsichtlich der Fassadendämmung neu zu entscheiden und dabei die in jenem Urteil aufgestellten Grundsätze zur Preisbildung zu beachten haben.

    Entgegen der auf einem Redaktionsversehen beruhenden Formulierung im Urteil vom 8. August 2019 (VII ZR 34/18 Rn. 36, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706) sind Baustellengemeinkosten nicht im Rahmen angemessener Zuschläge zu berücksichtigen.

  • BGH, 21.05.2015 - VII ZR 190/14

    Architektenhaftung: Berechnung des Schadens bei Überschreitung der vereinbarten

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - VII ZR 10/19
    Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 Rn. 13 m.w.N., BauR 2015, 1515 = NZBau 2015, 477).
  • KG, 29.09.2005 - 27 U 120/04

    VOB-Vertrag: Wirksamkeit einer Preisklausel für Mengenabweichungen unter 10%

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - VII ZR 10/19
    Sofern in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. September 2005 (27 U 120/04) eine gegenteilige Sichtweise zum Ausdruck komme, schließe sich das Berufungsgericht dem nicht an.
  • OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 11 U 153/18

    Vergütung des Auftragnehmers für zusätzliche Rohdungs- und Fällarbeiten bei

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 08.08.2019, Az.: VII ZR 34/18; bestätigt in der weiteren Entscheidung vom 21.11.2019, Az. VII ZR 10/19, beide juris), die der Senat teilt, ist bei der Berechnung der Vergütung des Auftragnehmers aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die Ursprungskalkulation nicht mehr heranzuziehen.
  • OLG Koblenz, 21.04.2022 - 1 U 2211/21

    Wie sind tatsächlich erforderliche Kosten darzulegen?

    Baustellenbezogene Gemeinkosten können indes nicht als Zuschlag, sondern nur nach tatsächlichen Kosten in Ansatz gebracht werden (BGH Urteil vom 21.11.2019 Az.: VII ZR 10/19, ZfBR 2020, 158 ).

    Soweit mit dem Zuschlag allgemeine Geschäftskosten in Abrechnung gebracht werden sollen, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.11.2019 Az.: VII ZR 10/19, ZfBR 2020, 158 ) zwar über angemessene Zuschläge möglich.

    Für die Baustellengemeinkosten als direkte Herstellungskosten hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.11.2019 (Az.: VII ZR 10/19, ZfBR 2020, 158 ) entschieden, dass diese nicht im Rahmen angemessener Zuschläge zu berücksichtigen sind.

  • OLG Koblenz, 21.04.2020 - 3 U 1895/19

    E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

    Soweit die Beklagte zudem Zuschläge für Baustellengemeinkosten geltend macht, handelt es sich um ersparte Aufwendungen, die in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019, VII ZR 10/19, Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 21 U 52/22

    Werkvertrag: Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung als

    Dabei ist auch zu beachten, dass nach der - neuen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Berechnung von Nachtragsvergütungen an die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge und nicht mehr an die Auftragskalkulation anzuknüpfen ist (BGHZ 223, 45; BGH NJW 2020, 468).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2021 - 22 U 245/20

    Werklohnansprüche für die Sanierung einer Eigentumswohnung; Abrechnung von

    Maßgeblich sind die gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 08.08.2019 - VII ZR 34/18, NZBau 2019, 706; Urt. v. 21.11.2019 - VII ZR 10/19, NZBau 2020, 84) zu der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ergibt.
  • OLG München, 24.04.2020 - 9 U 6930/19

    Auch im Bürgschaftsrecht spielt die Urkalkulation keine Rolle mehr!

    Das Schlüssigkeitserfordernis verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Höhe der Nachtragsvergütung aus der Urkalkulation fortentwickelt (Fortführung von BGH, IBR 2020, 59, und IBR 2019, 536).

    Soweit die Beklagtenpartei rügt, es fehle an schlüssigem Vortrag zur Angemessenheit und Kalkulation der Preise der Nachträge, so muss die Klägerin ihre Nachträge nicht mehr aus der Urkalkulation fortentwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18; BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 10/19).

  • OLG Koblenz, 20.03.2020 - 3 U 1895/19

    E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

    Soweit die Beklagte zudem Zuschläge für Baustellengemeinkosten geltend macht, handelt es sich um ersparte Aufwendungen, die in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019, VII ZR 10/19, Rn. 22).
  • OLG München, 19.02.2021 - 9 U 7047/20

    Beginn der Gewährleistungsfristen: Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor!

    Das Schlüssigkeitserfordernis verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Höhe der Nachtragsvergütung aus der Urkalkulation fortentwickelt (Fortführung von BGH, IBR 2020, 59, und IBR 2019, 536).
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